Satzung

des Vereins

BWG - Bürgerliche Wahlgemeinschaft Rottendorf e.V.

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen BWG Bürgerliche Wahlgemeinschaft Rottendorf e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Rottendorf. Er soll im Vereinsregister Würzburg eingetragen werden und trägt den Titel:
    BWG - Bürgerliche Wahlgemeinschaft Rottendorf e.V.

 

§ 2

Zweck und Aufgabe

 

  1. Der Verein bezweckt die Bildung einer parteifreien Wahlgemeinschaft und damit die Durchsetzung eigener Kandidaten/Kandidatinnen. Er wahrt völlige parteipolitische und religiöse Neutralität und sieht seine Hauptaufgabe in der Verwirklichung sachbezogener, nicht auf Parteiideologie und Gruppenegoismus ausgerichteter Kommunalpolitik. Dazu wirkt er mit eigenen Wahlvorschlägen, insbesondere auf der Kommunalebene, an der politischen Willensbildung mit.
  2. Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung wird der Verein insbesondere bei Kommunalwahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten/Kandidatinnen benennen und fördern, die Gewähr dafür bieten, dass sie in den betroffenen Vertretungsorganen - unabhängig von allen Parteiinteressen und nicht an Weisungen gebunden, allein ihrem Gewissen verantwortlich - sachgerecht zum Wohle der Gemeinde Rottendorf und seiner Bürger und Bürgerinnen entscheiden.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
  4. Die BWG ist berechtigt, einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beizutreten.

 

§3

Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden. Für die Dauer der Mitgliedschaft sind jegliche Betätigung in und Zugehörigkeit zu politischen Parteien ausgeschlossen. Jugendliche können am Vereinsleben teilnehmen.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben, über den der Vorstand entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds. Die Austrittserklärung hat bis spätestens zum 30.09. eines Jahres zu erfolgen und wird jeweils zum 31.12. eines Jahres wirksam. Die Mitgliedschaft erlischt ferner mit dem Eintritt in eine politische Partei.
  4. Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder gegen den Sinn und Zweck des Vereins verstößt. Es kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig über den Ausschluss entscheidet.

 

§ 4

Beitrag

 

  1. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 31.03. eines jeden Kalenderjahres zu zahlen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5

Organe

 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6

Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem ersten und dem zweiten Stellvertreter,
    c) dem Kassier,
    d) dem Schriftführer.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Der Kassier ist verantwortlich für das gesamte Kassenwesen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechnung zu legen.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.
  6. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
  7. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam.

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden unter Wahrung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung durch das "Mitteilungsblatt" der Gemeinde Rottendorf einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht, insbesondere beschließt sie
    a) die Wahl des Vorstandes,
    b) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
    c) die Entlastung des Vorstandes,
    d) die Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen,
    e) die Satzungsänderungen.
  3. Sämtliche Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen zählen dabei nicht mit. Die Bestimmungen des § 8 Ziffer 2. bleiben unberührt.
  4. Auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 aller Mitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend gelten.

 

§ 8

Satzungsänderungen

 

  1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.
  2. Satzungsänderungen müssen mit einer 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.

 

§ 9

Auflösung

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn 3/4 der satzungsmäßig Stimmberechtigten anwesend sind und 3/4 dieser Anwesenden die Auflösung beschließen. Wenn dies nicht gelingt, ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, die mit 3/4 der an wesenden Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
    Diese Einladung muss den Hinweis enthalten, dass die zweite Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen des Vereins anteilmäßig unter denen zu diesem Zeitpunkt in Rottendorf existierenden Kindergärten aufgeteilt.

 

§ 10

Schlussbestimmungen

 

  1. Diese Satzung tritt nach Genehmigung der bei der ersten Mitgliederversammlung Anwesenden und mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
  2. Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind durch Niederschrift zu beurkunden und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
    Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Gerichtsstand ist Würzburg.

 

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 27.09.1996

 

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